Die (während des vorliegenden Verfahrens bestehende) Einschränkung der Erziehungsfähigkeit würde dann nicht mehr massgeblich ins Gewicht fallen. Sollte sich diese Annahme bei der Obhutszuteilung an den Beklagten nicht bestätigen und es weiterhin zu gröberen Störungen des Besuchsrechts kommen, könnte dies auch in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. Die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als Kindesschutzmassnahme (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.5 oben) erscheint aber grundsätzlich geeignet, den Einschränkungen des Beklagten in seiner Erziehungsfähigkeit wirksam zu begegnen.