Der Beklagte vermag nicht zu beschönigen, dass er den Kontakt der Kinder zur Klägerin nicht unbedingt fördert, insbesondere wenn Hockeytermine anstehen. Allerdings besteht Grund zur Annahme, dass unter Mithilfe des Beistands der Kinder das Besuchs- und Ferienrecht funktionieren wird, sobald das vorliegende Verfahren beendet, die Obhut über die Kinder geklärt sein wird und der Beklagte seine diesbezügliche Position nicht mehr bedroht sieht. Die (während des vorliegenden Verfahrens bestehende) Einschränkung der Erziehungsfähigkeit würde dann nicht mehr massgeblich ins Gewicht fallen.