3.3.8. Abwägung Bei der Abwägung, die Obhut welchen Elternteils den Kindsinteressen besser gerecht wird, sprechen die (allenfalls) leicht eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Beklagten (Defizite bei der Bindungstoleranz im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts durch die Klägerin) eher gegen eine Zuteilung der Obhut an den Beklagten, die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse und der Kinderwunsch von C._____ hingegen für eine Obhutszuteilung an ihn.