An der Kinderanhörung vom 16. Januar 2025 sprach sich der damals schon über 12-jährige C._____ dafür aus, beim Vater bleiben zu können; er wolle mit seinem Vater zusammenleben und seine Mutter besuchen gehen oder etwas mit ihr unternehmen (Anhörungsprotokoll, S. 7 [act. 39]). Der über 11-jährige D._____ führte ebenfalls aus, dass er am liebsten mit seinem Vater zusammenleben würde (Anhörungsprotokoll, S. 3 [act. 29]). Soweit die Klägerin sinngemäss vorbringt, auf das Protokoll der Kinderanhörung könne aus formellen Gründen nicht abgestellt werden, kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.2 oben verwiesen werden.