liche Wunsch der Kinder, mit dem Vater zusammenzuleben sei zu berücksichtigen. Laut Klägerin soll auf den "angeblichen Wunsch" der Kinder nicht abgestellt werden können; zum einen seien die Kinder erst 10 bzw. 12 Jahre alt, und zum anderen strotzten ihre Aussagen von Fremdsuggestion und Manipulation. Bei der Zuweisung der Obhut ist auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ca. ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3).