3.3.7. Kinderwunsch Zum Kindeswillen führte die Vorinstanz aus, ihr Wunsch sei ausschlaggebend, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig "sind resp. wären". Gemäss der Fachrichterin, welche die Kinder angehört habe, seien "keine Hinweise auf eine deutliche Manipulation" durch den Beklagten in den letzten Wochen feststellbar. Der ausdrück- - 17 -