3.3.3. Betreuungssituation vor der Trennung In Bezug auf die Betreuungssituation vor der Trennung beanspruchen beide Parteien für sich, die Hauptbezugs- resp. -betreuungsperson der Söhne gewesen zu sein. Die Klägerin räumt aber jedenfalls ein, dass sie dies von März bis November 2024 nicht gewesen ist und dass der Beklagte die Betreuung ab Dezember 2024 in Eigenregie an sich gezogen hat (Berufung, S. 32 f.).