So hat die Schulleitung Q._____ bereits am 12. Februar 2025 festgehalten, "in den vergangenen Jahren [habe] es bereits mehrere Gespräche zu C._____ Verhalten" gegeben (Berufungsbeilage 7; vgl. auch Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 8. Dezember 2025, wonach es gemäss Schreiben des Gesamtschulleiters vom 1. Dezember 2025 bei C._____ seit Frühling 2022 immer wieder zu Auffälligkeiten im Schulbetrieb kam). Eingetretene Verhaltensauffälligkeiten von D._____ sind sodann nicht ausgewiesen. Dazu kommt, dass ein Zusammenhang zwischen Auffälligkeiten der Kinder und der aktuell - 16 -