Von einer gravierenden, dem wohlverstandenen Kindeswohl geradezu zuwiderlaufenden Einschränkung der Erziehungsfähigkeit beim Beklagten (vgl. E. 3.3.8 unten) scheint die Klägerin selbst nicht auszugehen, ansonsten sie als verantwortungsbewusster Elternteil die Anordnung der alternierenden Obhut wohl kaum (auch nicht bloss zwecks Verhinderung der Alleinobhut des Beklagten [vgl. Berufung, S. 49]) in Betracht gezogen (E. 3.2 oben) hätte. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass es bei C._____ schon vor der Trennung der Parteien und damit unabhängig von der Regelung der Obhut zu Schulproblemen gekommen ist. So hat die Schulleitung Q.___