Zwischen den Parteien bestehen erhebliche Differenzen nur schon bezüglich der Frage, auf welchem Wege sie in Kinderbelangen überhaupt miteinander kommunizieren sollen (Eingabe des Beklagten vom 29. Mai 2025, S. 7; Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2025, S. 18 f.). Die von den Parteien in ihren diversen Rechtschriften dargelegten elterlichen Konflikte sind sodann auch keine begrenzten Konflikte; ihre Querelen eskalieren vielmehr regelmässig und greifen auf andere Bereiche über. Beispielsweise führte die Ausübung des Besuchsrechts der Klägerin am 5. September 2025 gar zu einem Polizeieinsatz (vgl. Polizeiprotokoll "Häusliche Gewalt vom 6. September 2025").