Die Klägerin bringt vor, die Parteien seien entgegen der Vorinstanz in Kinderbelangen kommunikations- und kooperationsfähig. Sie sei überzeugt, dass spätestens die Bestellung eines Beistands die "Konfliktsituation" entschärfen werde (Berufung, S. 46 bis 49). Der Beklagte ist gegen eine alternierende Obhut. Die Klägerin sei nicht erziehungsfähig und nur mangelhaft kommunikationsfähig (Berufungsantwort, S. 41).