Das Bundesgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Danach kommt die alternierende Obhut nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Bei der Erziehungsfähigkeit geht es in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, auf das Bedürfnis der Kinder nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (BÜCHLER/CLAU- SEN, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 35 zu Art.