298 Abs. 2ter ZGB). In erster Instanz hatte keine der Parteien die alternierende Obhut verlangt (Prozessgeschichte Ziff. 1.1, 1.2, 1.4). Der Vorinstanz ist daher weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (E. 1.1 oben) vorzuwerfen, wenn sie die Frage der alternierenden Obhut nicht vertieft hat. Da die Klägerin die alternierende Obhut nun aber im Berufungsverfahren ins Spiel bringt, ist zu prüfen, ob diese im Sinne des Kindeswohles anzuordnen ist.