3.2. Alternierende Obhut Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB ist das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.4). Bei der alternierenden Obhut handelt es sich nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, bei (wie vorliegend) gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).