Sie habe in den letzten 10 bis 12 Jahren als Hauptbezugsperson die Hauptverantwortung für die Kinder gehabt, ausser von März bis November 2024. Auf den angeblichen Wunsch der erst 10 bzw. 12 Jahre alten Kinder könne nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen strotzten von Fremdsuggestion und Manipulation. - 13 - Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Im Berufungsverfahren bringt er im Wesentlichen vor, er sei Hauptbetreuungs- und -bezugs- person der Söhne (gewesen). Seine Arbeitgeberin habe ihm volle Flexibilität zugesichert. Die Klägerin sei nicht erziehungsfähig.