Der Beklagte vereitle systematisch ihr Besuchsrecht (insb. mit "Eishockeyaktivitäten"), treibe Machtspielchen und zeige kontrollierendes Verhalten. Das Verhalten und die schulischen Leistungen der Kinder hätten sich erheblich verschlechtert. Der Beklagte habe sodann kein funktionierendes Betreuungskonzept. Seine "unzureichende Betreuungsfähigkeit und Überforderung in der Alltagsbetreuung" zeige sich auch "deutlich im Bereich der Körperhygiene und des allgemeinen Erscheinungsbildes" der Kinder. Sie habe in den letzten 10 bis 12 Jahren als Hauptbezugsperson die Hauptverantwortung für die Kinder gehabt, ausser von März bis November