Die Klägerin beharrt auf der Zuweisung der Alleinobhut an sie. Eventuell sei die alternierende Obhut anzuordnen. In ihren (sich wiederholenden und aufgebauschten) Ausführungen im Berufungsverfahren macht sie im Wesentlichen geltend: Der Beklagte sei nicht erziehungsfähig. Er manipuliere die Kinder, entfremde und isoliere sie von ihr, lasse den Kindern jegliche Freiheiten (stundenlanges Gamen), priorisiere das Eishockey statt der Schule (er toleriere das Schwänzen und lasse sie krankschreiben) und er ignoriere das gemeinsame Sorgerecht. Der Beklagte vereitle systematisch ihr Besuchsrecht (insb. mit "Eishockeyaktivitäten"), treibe Machtspielchen und zeige kontrollierendes Verhalten.