C._____ und D._____ seien durch eine Fachrichterin der KESB angehört worden; dieser zufolge seien "keine Hinweise auf eine deutliche Manipulation" durch den Beklagten feststellbar. Der Wunsch der Kinder, mit dem Vater zusammenzuleben sei zu berücksichtigen. Der Beklagte könne den Kindern das Gefühl geben, in ihren Bedürfnissen wahrgenommen zu werden. Die Kinder müssten zur Ruhe kommen und der Beklagte vermöge es "unter Berücksichtigung der gesamten Umstände", die notwendige Stabilität hierfür zur Verfügung zu stellen. Essenziell sei zudem, dass C._____ und D._____ in ihrem gewohnten sozialen wie auch geographischen Umfeld bleiben könnten (angefochtener Entscheid, E. 4.2 bis 4.4).