3. Obhut 3.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ der Obhut des Beklagten. Die Anordnung der alternierenden Obhut sei nicht beantragt worden und wäre zudem "alles andere" als sinnvoll. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei äusserst schwierig. Insbesondere betreffend die Kinder könnten keine gemeinsamen Lösungen gefunden werden. Es sei einem Elternteil die alleinige Obhut zuzuweisen. Beide Parteien erschienen erziehungsfähig. Vorliegend sei der Wunsch der Kinder ausschlaggebend. C._____ und D.___