handlung setzt vielmehr fehlende Spruchreife voraus (HOFFMANN-NOWO- TNY, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 12 zu Art. 316 ZPO), welche vorliegend nicht gegeben ist. Die diversen Eingaben der Parteien sind hinreichend aufschlussreich und ermöglichen dem Obergericht eine abschliessende Meinungsbildung (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 20 zu Art. 316 ZPO).