Die persönliche Präsenz der Parteien würde es dem Gericht zudem ermöglichen, sich ein "unmittelbares Bild von deren Auftreten, Kommunikationsverhalten und der familiären Dynamik zu verschaffen" (Eingabe vom 16. Juni 2025, S. 33 f.). Die Klägerin verkennt nun aber, dass es nicht genügt, die Vorzüge einer Verhandlung zu betonen (Urteil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Eine Ver- - 12 -