2.3. Keine weitere Verhandlung Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erachtet die Durchführung einer Verhandlung für "angezeigt, um ein ineffizientes und prozessökonomisch nachteiliges 'Ping-Pong' von wechselseitigen Rechtsschriften zu vermeiden". Die persönliche Präsenz der Parteien würde es dem Gericht zudem ermöglichen, sich ein "unmittelbares Bild von deren Auftreten, Kommunikationsverhalten und der familiären Dynamik zu verschaffen" (Eingabe vom 16. Juni 2025, S. 33 f.).