O., N. 50 zu Art. 298 ZPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Vorgaben verletzt haben sollte. Das Verfassen nur einer kurzen Aktennotiz über das Anhörungsergebnis ist nicht vorgeschrieben. C._____ und D._____ wurden sodann explizit darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eltern über das Ergebnis der Anhörung informiert werden, sie aber jederzeit den Wunsch äussern können, einzelne Fragen nicht zu beantworten oder dass einzelne Aussagen nicht protokolliert bzw. geheim gehalten werden (Anhörungsprotokolle, act. 27 und 33).