Laut Art. 298 Abs. 2 ZPO müssen im Anhörungsprotokoll nur die für den Entscheid "wesentlichen Ergebnisse" festgehalten werden. Mit anderen Worten muss (in Abweichung zu Art. 176 ZPO) kein Wortprotokoll geführt werden; vielmehr genügt sogar eine kurze Aktennotiz mit dem wesentlichen Gesprächsinhalt. Der Inhalt des Protokolls soll sodann mit dem Kind besprochen werden, und es muss darüber informiert werden, dass die Eltern den für den Entscheid wesentlichen Inhalt erfahren, dass aber auf seinen Wunsch hin einzelnen Aussagen nicht protokolliert werden (MICHEL/ BRUTTIN, a.a.O., N. 50 zu Art.