Nur weil sich die Klägerin "eine aktuelle Einschätzung der kindlichen Sichtweise" wünscht und sich wohl Aussagen zu ihren Gunsten erhofft, müssen sich die Kinder nicht erneut einer Anhörung unterziehen. Wiederholte Anhörungen "um der Anhörung Willen" sind zu vermeiden (MICHEL/BRUTTIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 298 ZPO; SPYCHER, in: BK- ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 298 ZPO). Eine erneute Befragung würde für die offensichtlich und unstrittig von einem Loyalitätskonflikt geplagten Kinder mit Sicherheit eine massive Belastung darstellen; zudem wären von einer - 11 -