__ Anhörungen erfolgten am 16. Januar 2025 und erscheinen ausreichend aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 [wiederholte Begutachtung]), sind aus den umfangreichen, zweitinstanzlichen Akten nicht ersichtlich. Nur weil sich die Klägerin "eine aktuelle Einschätzung der kindlichen Sichtweise" wünscht und sich wohl Aussagen zu ihren Gunsten erhofft, müssen sich die Kinder nicht erneut einer Anhörung unterziehen.