Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson angehört (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Sinn und Zweck der Kinderanhörung gebieten es, dass die Anhörung grundsätzlich durch eine Gerichtsperson (welche an der Entscheidfindung beteiligt ist – was im Eheschutzverfahren der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ist) erfolgen muss. Die Befragung durch eine Drittperson stellt die Ausnahme dar; sie ist nur bei besonderen Verhältnissen (kleine Kinder, Vorliegen von spezifischen Belastungssituationen) angezeigt. Bei der Drittperson muss es sich um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handeln (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 15 bis 20 zu Art.