Die Anhörungsprotokolle vom 16. Januar 2025 (act. 27 ff.) waren der (anwaltlich vertretenen) Klägerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 und damit vor der Verhandlung vom 30. Januar 2025 zugestellt worden. Bis dahin hat sich die Klägerin, trotz Möglichkeit, nie zur Durchführung der Anhörung und die Art der Protokollierung geäussert, weshalb sie mit ihren diesbezüglichen Beanstandungen erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu hören ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 298 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2019 vom 16. April 2020 E. 3). Die Rügen der Klägerin liefen aber aus nachfolgenden Gründen ohnehin ins Leere: