1.4. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit ihrem (nicht weiter begründeten) Begehren, das Urteil sei in den angefochtenen Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Berufungsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist die Klägerin nicht zu hören. Die Streitsache ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spruchreif (E. 2.3 unten).