1.3. Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort Der Beklagte erstattete seine Berufungsantwort innerhalb der altrechtlichen zehntägigen Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Die Ausführungen der Klägerin zur ihrer Meinung nach anwendbaren Frist erübrigen sich damit (vgl. Eingabe vom 27. März 2025).