1.2. Keine Ergänzung von Berufung und Berufungsantwort Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung ist hingegen nicht schutzwürdig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). Die Standpunkte der Parteien waren dem Obergericht bereits nach Erstattung von Berufung und Berufungsantwort -9-