2.6. Mit Entscheiden vom 28. Mai 2025 errichtete das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für C._____ und D._____ jeweils eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KEMN.2025.71/KEMN.2025.72). Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: