2.4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch der Klägerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids sowie den Antrag um vorsorgliche Anordnung des mit Berufung vom 13. März 2025 beantragten Rechtsbegehrens Nr. 1 ab. 2.5. Am 20. und 23. Mai 2025 machte die Klägerin Neuerungen geltend.