3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten des Berufungsbeklagten." Gleichzeitig beantragte die Klägerin, der Berufung sei hinsichtlich der Disp.- Ziff. 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6 und 7 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Begehren Nr. 1 sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. April 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. -6-