2. 2.1. Gegen diesen ihr am 3. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 13. März 2025 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6, und 7 des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: Ziff: 2.1: Die eheliche Liegenschaft […] inklusive der sich darin befindliche hälftige Hausrat seien der Berufungsklägerin […] zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.