1.4. An der Verhandlung vom 30. Januar 2025 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Gleichentags erkannte das Gericht u.a.: " 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft […] wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 2.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis 28. Februar 2025 zu verlassen. 2.3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, ihre persönlichen Effekten sowie einen Anteil am Hausrat und Mobiliar bei ihrem Auszug mitzunehmen. 2.4. […]