6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft […] an den Unterhalt der […] Kinder monatlich […] mindestens CHF 2'262.80 [zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen. 7. […] 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft […] an deren persönlichen Unterhalt monatlich […] mindestens CHF 796.45 zu bezahlen. Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeiträge als gemäss Ziff. 6 beantragt festgesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbetrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen."