Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.61 (SF.2024.21) Art. 1 Entscheid vom 7. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Santschi und Rechtsanwältin Annina Berchtold-Schreiner, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Leemann, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 20. Dezember 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ (u.a.): " 2. Die eheliche Liegenschaft an der […] in Q._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleini- gen Benutzung zuzuweisen. […] 3. Die […] Obhut über C._____, geb. tt.mm. 2012, und D._____, geb. 2016. [sic!] tt.mm.2014, sei […] der Gesuchstellerin zuzusprechen. 4. Dem Gesuchsgegner sei ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht (je- des zweite Wochenende zuzüglich 3 Wochen Ferien) einzuräumen. 5. […] 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft […] an den Unterhalt der […] Kinder mo- natlich […] mindestens CHF 2'262.80 [zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen. 7. […] 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft […] an deren persönlichen Unterhalt mo- natlich […] mindestens CHF 796.45 zu bezahlen. Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeiträge als gemäss Ziff. 6 beantragt fest- gesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbe- trag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen." 1.2. Am 16. Januar 2025 wurden C._____ und D._____ gerichtlich angehört. 1.3. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 beantragte der Beklagte (u.a.): " 2. Es sei die eheliche Liegenschaft […] dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. […] 3. Es seien C._____ […] und D._____ […] unter die […] Obhut des Gesuchs- gegners zu stellen. -3- 4. Es sei der Gesuchstellerin ein gerichtlich übliches Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen, welches im Einklang mit den regelmässigen Hockey- trainings und -spielen der Kinder steht. 5. […] 6. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung für C._____ […] und D._____ […] je CHF 2'000.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt), zzgl. […] Kin- derzulagen, zu bezahlen […]. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. […] 8. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner [monat- lich] einen persönlichen Unterhaltsbeitrag […] von mindestens CHF 250.00 zu leisten. 9. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten hat." 1.4. An der Verhandlung vom 30. Januar 2025 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Gleichentags erkannte das Gericht u.a.: " 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft […] wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 2.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis 28. Februar 2025 zu verlassen. 2.3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, ihre persönlichen Effekten sowie einen Anteil am Hausrat und Mobiliar bei ihrem Auszug mitzunehmen. 2.4. […] 3. Die […] Obhut über […] C._____ […] und D._____ […] wird dem Gesuchs- gegner zugeteilt. -4- 4. 4.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jähr- lich zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteiabsprache überlassen. 4.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, während ihren Besuchswochenen- den sicherzustellen, dass C._____ und D._____ ihre Termine betreffend Eishockeyspiele wahrnehmen können. 5. 5.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unter- halt der […] Kinder ab 1. Mai 2025 monatlich […] je Fr. 1'200.00 zzgl. all- fällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 5.2. […] 6. Es sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet. 7. [bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigte Nettoeinkommen]: - Gesuchstellerin: bis Ende April 2025, Fr. 5'937.00 (inkl. 13. Monats- lohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. allfälliger Bonus) ab Mai 2025 Fr. 9'895.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. allfälliger Bonus) - Gesuchsgegner: Fr. 11'170.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzu- lagen, exkl. allfälliger Bonus) - C._____: Fr. 215.00 (Kinderzulagen) - D._____: Fr. 215.00 (Kinderzulagen)" 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 3. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 13. März 2025 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6, und 7 des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: Ziff: 2.1: Die eheliche Liegenschaft […] inklusive der sich darin befind- liche hälftige Hausrat seien der Berufungsklägerin […] zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Ziff. 2.2: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die eheliche Lie- genschaft innert 28 Tagen ab Eröffnung des Entscheids zu verlassen. -5- Ziff. 2.3: Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, seine persönlichen Effekten sowie einen Anteil am Hausrat und -Mobiliar bei dessen Auszug mitzunehmen. Ziff 3: Die […] Obhut über [C._____ und D._____] sei der Berufungs- klägerin zuzuteilen. Eventualiter sei […] die alternierende Obhut anzuordnen. Ziff. 4.1: Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die […] Kinder jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten von Freitag- abend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Ziff. 4.2: [ersatzlos streichen] Ziff. 5.1: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin an den Unterhalt der […] Kinder monatlich […] ab Zuteilung der […] Obhut an die Berufungsklägerin je Fr. 1'928 / Monat / Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ziff. 6: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Zuteilung der […] Obhut an die Berufungsklägerin monatlich […] Fr. 1'947 / Monat zu bezahlen. Ziff. 7: [bei der Berechnung berücksichtigte Nettoeinkommen]: Berufungsklägerin Fr. 5'935 (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinderzula- gen) Berufungsbeklagter Fr. 12'420 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzu- lagen) C._____ Fr. 215 (Kinderzulagen) D._____ Fr. 215 (Kinderzulagen) 2. Eventualiter seien die Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6, und 7 des [ange- fochtenen Entscheids] aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Berufungsbeklagten." Gleichzeitig beantragte die Klägerin, der Berufung sei hinsichtlich der Disp.- Ziff. 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6 und 7 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Begehren Nr. 1 sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuord- nen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. April 2025 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. -6- 2.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beantragte die Klägerin neu, es sei für die Söhne eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) zu errichten; eventualiter sei die KESB entsprechend anzuweisen. Diesbezüglich leitete der oberge- richtliche Instruktionsrichter die Eingabe mit Verfügung vom 16. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde weiter und zog die Kindesschutzakten bei. 2.4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies der obergerichtliche Instruktionsrich- ter das Gesuch der Klägerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4, 5.1, 6 und 7 des ange- fochtenen Entscheids sowie den Antrag um vorsorgliche Anordnung des mit Berufung vom 13. März 2025 beantragten Rechtsbegehrens Nr. 1 ab. 2.5. Am 20. und 23. Mai 2025 machte die Klägerin Neuerungen geltend. 2.6. Mit Entscheiden vom 28. Mai 2025 errichtete das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, als Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde für C._____ und D._____ jeweils eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KEMN.2025.71/KEMN.2025.72). Die Bei- standschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: - die Eltern in ihrer Sorge für die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen; - die persönliche und schulische Entwicklung der Kinder unterstützen und begleiten; - in Absprache mit den Eltern eine geeignete Therapiestelle für D._____ und C._____ zu finden; - die Eltern bei der Umsetzung des gerichtlich festgelegten Besuchs- rechts zu unterstützen und diesbezüglich bei Bedarf vermittelnd zwi- schen den Kindseltern zu wirken; - Allenfalls weitere Unterstützungsangebote im Sinne der Kinder zu prü- fen und die Kindseltern bei der Aufgleisung zu unterstützen. 2.7. Mit Eingaben vom 29. Mai (zwei Eingaben) und vom 13. Juni 2025 äusserte sich der Beklagte zu den Eingaben der Klägerin vom 8. , 20. und 23. Mai 2025. 2.8. Am 13. Juni 2025 reichte die Klägerin ihren neuen Mietvertrag ein. 2.9. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 liess sich die Klägerin zu den Eingaben des Beklagten vom 29. Mai 2025 vernehmen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 -7- äusserte sich der Beklagte zu den Eingaben der Klägerin vom 13. und 16. Juni 2025. 2.10. Mit Eingabe vom 11. September 2025 reichte die Vorinstanz ein Polizeipro- tokoll "Häusliche Gewalt vom 6. September 2025" ein. Mit Eingabe vom 26. September 2025 äusserte sich die Klägerin dazu. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte der Beklagte seine Stellungnahme ein und machte zudem Neuerungen geltend. 2.11. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 (Eingang: 7. Oktober 2025) stellte die Vorinstanz dem Obergericht die Rückmeldung des Beistands E._____ zum Verlauf der Beistandschaft für D._____ und C._____ vom 30. September 2025 zu. 2.12. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Eingang: 27. Oktober 2025) verzich- tete die Klägerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 2. Oktober 2025. 2.13. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 äusserte sich der Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 26. September 2025 und machte Neuerungen geltend. Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete die Klägerin auf eine Stel- lungnahme, bestritt aber die Ausführungen des Beklagten. 2.14. Mit Eingabe vom 7. November 2025 leitete das Familiengericht des Be- zirksgerichts Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine "Information Besuchsrecht" vom 5. November 2025 von E._____, dem Bei- stand der beiden Söhne C._____ und D._____, an das Obergericht weiter. 2.15. Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte die Klägerin weitere Unterla- gen ein. 2.16. Mit E-Mail vom 25. November 2025 leitete das Bezirksgericht Q._____ eine E-Mail der Klägerin vom 24. November 2025 an das Obergericht weiter. 2.17. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 äusserte sich der Beklagte zur E-Mail vom 24. November 2025. Zur Eingabe des Beklagten vom 8. Dezember 2025 reichte die Klägerin die Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 ein. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 1.1. Allgemein Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialma- xime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Inter- dependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im glei- chen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO] 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Er- forschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 1.2. Keine Ergänzung von Berufung und Berufungsantwort Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung ist hin- gegen nicht schutzwürdig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). Die Standpunkte der Parteien waren dem Obergericht bereits nach Erstattung von Berufung und Berufungsantwort -9- hinlänglich resp. zumindest in einem für einen auf dem Beweismass der Glaubhaftmachung beruhenden Entscheid zulassenden Ausmass bekannt. Soweit die Parteien mit ihren weiteren Eingaben ihre Ausführungen in Be- rufung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies unzulässig. Liegen Kinder- belange im Streit, ist das Vorbringen (solcher) unechter Neuerungen zwar grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), dies aber nur im Rahmen von Berufung und Berufungsantwort. Nach Ablauf der Fris- ten für Berufung und Berufungsantwort können auch im Bereich der Kin- derbelange nur noch echte Neuerungen (die nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten) vorgebracht werden. 1.3. Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort Der Beklagte erstattete seine Berufungsantwort innerhalb der altrechtlichen zehntägigen Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 gül- tigen Fassung). Die Ausführungen der Klägerin zur ihrer Meinung nach an- wendbaren Frist erübrigen sich damit (vgl. Eingabe vom 27. März 2025). 1.4. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit ihrem (nicht weiter begrün- deten) Begehren, das Urteil sei in den angefochtenen Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Berufungsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist die Klägerin nicht zu hören. Die Streitsache ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spruch- reif (E. 2.3 unten). 2. Beweisergänzung durch das Obergericht 2.1. Allgemein Das Obergericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermes- sens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Bereich der Er- forschungsmaxime zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 17 zu Art. 296 ZPO). 2.2. Keine erneute Kinderanhörung Die Klägerin beantragt eine erneute Anhörung der Kinder. Es sei eine "ak- tuelle Einschätzung der kindlichen Sichtweise […] zwingend geboten" (Ein- gabe vom 16. Juni 2025, S. 34). Zunächst sei die Anhörung durch eine am Fall unbeteiligte Fachrichterin durchgeführt worden, und es sei faktisch ein - 10 - Wortprotokoll (anstelle einer Aktennotiz) erstellt worden. Weiter "scheine", man hätte den Protokollinhalt nicht mit den Kindern besprochen. Schliess- lich sei der Beweiswert ihrer Aussagen "sehr gering", und "vieles" spreche für eine Beeinflussung durch den Beklagten (Berufung, S. 21 bis 47). Die Anhörungsprotokolle vom 16. Januar 2025 (act. 27 ff.) waren der (an- waltlich vertretenen) Klägerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 und da- mit vor der Verhandlung vom 30. Januar 2025 zugestellt worden. Bis dahin hat sich die Klägerin, trotz Möglichkeit, nie zur Durchführung der Anhörung und die Art der Protokollierung geäussert, weshalb sie mit ihren diesbezüg- lichen Beanstandungen erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu hören ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 298 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2019 vom 16. April 2020 E. 3). Die Rügen der Klägerin liefen aber aus nachfolgenden Gründen ohnehin ins Leere: Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson angehört (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Sinn und Zweck der Kinderanhörung ge- bieten es, dass die Anhörung grundsätzlich durch eine Gerichtsperson (welche an der Entscheidfindung beteiligt ist – was im Eheschutzverfahren der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ist) erfolgen muss. Die Befragung durch eine Drittperson stellt die Ausnahme dar; sie ist nur bei besonderen Verhältnissen (kleine Kinder, Vorliegen von spezifischen Be- lastungssituationen) angezeigt. Bei der Drittperson muss es sich um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handeln (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 15 bis 20 zu Art. 298 ZPO). Der vorinstanzliche Gerichtspräsi- dent delegierte die Anhörung von C._____ und D._____ an F._____ als hauptamtliche Fachrichterin des Familiengerichts Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Deren fachliche Qualifikation zur Durchfüh- rung von Kinderanhörungen zweifelt die Klägerin zurecht nicht an. Auf- grund der unstrittig massiven Belastungssituation der beiden Söhne war die Delegation an eine Fachrichterin gerechtfertigt. C._____ und D._____ Anhörungen erfolgten am 16. Januar 2025 und erscheinen ausreichend ak- tuell. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2 [wieder- holte Begutachtung]), sind aus den umfangreichen, zweitinstanzlichen Ak- ten nicht ersichtlich. Nur weil sich die Klägerin "eine aktuelle Einschätzung der kindlichen Sichtweise" wünscht und sich wohl Aussagen zu ihren Guns- ten erhofft, müssen sich die Kinder nicht erneut einer Anhörung unterzie- hen. Wiederholte Anhörungen "um der Anhörung Willen" sind zu vermeiden (MICHEL/BRUTTIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 298 ZPO; SPYCHER, in: BK- ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 298 ZPO). Eine erneute Befragung würde für die offensichtlich und unstrittig von einem Loyalitätskonflikt geplagten Kinder mit Sicherheit eine massive Belastung darstellen; zudem wären von einer - 11 - wiederholten Anhörung auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2011 vom 14. Juli 2012 E. 2.4). Laut Art. 298 Abs. 2 ZPO müssen im Anhörungsprotokoll nur die für den Entscheid "wesentlichen Ergebnisse" festgehalten werden. Mit anderen Worten muss (in Abweichung zu Art. 176 ZPO) kein Wortprotokoll geführt werden; vielmehr genügt sogar eine kurze Aktennotiz mit dem wesentlichen Gesprächsinhalt. Der Inhalt des Protokolls soll sodann mit dem Kind be- sprochen werden, und es muss darüber informiert werden, dass die Eltern den für den Entscheid wesentlichen Inhalt erfahren, dass aber auf seinen Wunsch hin einzelnen Aussagen nicht protokolliert werden (MICHEL/ BRUTTIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 298 ZPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Vorgaben verletzt haben sollte. Das Verfas- sen nur einer kurzen Aktennotiz über das Anhörungsergebnis ist nicht vor- geschrieben. C._____ und D._____ wurden sodann explizit darauf auf- merksam gemacht, dass ihre Eltern über das Ergebnis der Anhörung infor- miert werden, sie aber jederzeit den Wunsch äussern können, einzelne Fragen nicht zu beantworten oder dass einzelne Aussagen nicht protokol- liert bzw. geheim gehalten werden (Anhörungsprotokolle, act. 27 und 33). Die reinen Spekulationen der Klägerin, wonach die Fachrichterin den Inhalt der Protokolle nicht mit den Kindern besprochen haben könnte, sind nicht zu vertiefen. Soweit die Klägerin eine erneute Anhörung als notwendig erachtet, weil die Kinder vom Beklagten manipuliert worden sein sollen, rechtfertigten auch diese Spekulationen es nicht, C._____ und D._____ dem Druck einer er- neuten Anhörung auszusetzen. Abgesehen davon, dass die Beeinflussung von Kindern bzw. ihres Willens und ihrer Einstellungen eine Begleiterschei- nung familienrechtlicher Konflikte ist und es häufig als Ergebnis einer Be- einflussung gewertet wird, wenn Kinder eine einer Konfliktpartei nicht ge- nehme Meinung oder einen nicht genehmen Willen äussern (DETTENBORN, Kindeswohl und Kinderwille: Psychologische und rechtliche Aspekte, 6. Aufl. 2021, S. 93), wäre eine Beeinflussung der Kinder durch den Beklagten auch im Hinblick auf eine erneute Kinderanhörung unvermeidbar. 2.3. Keine weitere Verhandlung Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erachtet die Durchführung einer Verhandlung für "angezeigt, um ein ineffizientes und prozessökonomisch nachteiliges 'Ping-Pong' von wechselseitigen Rechts- schriften zu vermeiden". Die persönliche Präsenz der Parteien würde es dem Gericht zudem ermöglichen, sich ein "unmittelbares Bild von deren Auftreten, Kommunikationsverhalten und der familiären Dynamik zu ver- schaffen" (Eingabe vom 16. Juni 2025, S. 33 f.). Die Klägerin verkennt nun aber, dass es nicht genügt, die Vorzüge einer Verhandlung zu betonen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Eine Ver- - 12 - handlung setzt vielmehr fehlende Spruchreife voraus (HOFFMANN-NOWO- TNY, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 12 zu Art. 316 ZPO), welche vorliegend nicht gegeben ist. Die diversen Eingaben der Parteien sind hinreichend auf- schlussreich und ermöglichen dem Obergericht eine abschliessende Mei- nungsbildung (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 20 zu Art. 316 ZPO). 3. Obhut 3.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ der Obhut des Beklagten. Die Anordnung der alternierenden Obhut sei nicht beantragt worden und wäre zudem "alles andere" als sinnvoll. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei äusserst schwierig. Insbesondere betreffend die Kinder könn- ten keine gemeinsamen Lösungen gefunden werden. Es sei einem Eltern- teil die alleinige Obhut zuzuweisen. Beide Parteien erschienen erziehungs- fähig. Vorliegend sei der Wunsch der Kinder ausschlaggebend. C._____ und D._____ seien durch eine Fachrichterin der KESB angehört worden; dieser zufolge seien "keine Hinweise auf eine deutliche Manipulation" durch den Beklagten feststellbar. Der Wunsch der Kinder, mit dem Vater zusam- menzuleben sei zu berücksichtigen. Der Beklagte könne den Kindern das Gefühl geben, in ihren Bedürfnissen wahrgenommen zu werden. Die Kin- der müssten zur Ruhe kommen und der Beklagte vermöge es "unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände", die notwendige Stabilität hierfür zur Verfügung zu stellen. Essenziell sei zudem, dass C._____ und D._____ in ihrem gewohnten sozialen wie auch geographischen Umfeld bleiben könnten (angefochtener Entscheid, E. 4.2 bis 4.4). Die Klägerin beharrt auf der Zuweisung der Alleinobhut an sie. Eventuell sei die alternierende Obhut anzuordnen. In ihren (sich wiederholenden und aufgebauschten) Ausführungen im Berufungsverfahren macht sie im We- sentlichen geltend: Der Beklagte sei nicht erziehungsfähig. Er manipuliere die Kinder, entfremde und isoliere sie von ihr, lasse den Kindern jegliche Freiheiten (stundenlanges Gamen), priorisiere das Eishockey statt der Schule (er toleriere das Schwänzen und lasse sie krankschreiben) und er ignoriere das gemeinsame Sorgerecht. Der Beklagte vereitle systematisch ihr Besuchsrecht (insb. mit "Eishockeyaktivitäten"), treibe Machtspielchen und zeige kontrollierendes Verhalten. Das Verhalten und die schulischen Leistungen der Kinder hätten sich erheblich verschlechtert. Der Beklagte habe sodann kein funktionierendes Betreuungskonzept. Seine "unzu- reichende Betreuungsfähigkeit und Überforderung in der Alltagsbetreuung" zeige sich auch "deutlich im Bereich der Körperhygiene und des allgemei- nen Erscheinungsbildes" der Kinder. Sie habe in den letzten 10 bis 12 Jah- ren als Hauptbezugsperson die Hauptverantwortung für die Kinder gehabt, ausser von März bis November 2024. Auf den angeblichen Wunsch der erst 10 bzw. 12 Jahre alten Kinder könne nicht abgestellt werden. Ihre Aus- sagen strotzten von Fremdsuggestion und Manipulation. - 13 - Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Im Berufungsver- fahren bringt er im Wesentlichen vor, er sei Hauptbetreuungs- und -bezugs- person der Söhne (gewesen). Seine Arbeitgeberin habe ihm volle Flexibili- tät zugesichert. Die Klägerin sei nicht erziehungsfähig. 3.2. Alternierende Obhut Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB ist das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.4). Bei der alter- nierenden Obhut handelt es sich nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, bei (wie vorliegend) gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). In erster Instanz hatte keine der Parteien die alter- nierende Obhut verlangt (Prozessgeschichte Ziff. 1.1, 1.2, 1.4). Der Vor- instanz ist daher weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (E. 1.1 oben) vorzuwerfen, wenn sie die Frage der alternierenden Obhut nicht vertieft hat. Da die Klägerin die alternie- rende Obhut nun aber im Berufungsverfahren ins Spiel bringt, ist zu prüfen, ob diese im Sinne des Kindeswohles anzuordnen ist. Das Bundesgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Danach kommt die alternierende Obhut nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Bei der Erzie- hungsfähigkeit geht es in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, auf das Bedürfnis der Kinder nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (BÜCHLER/CLAU- SEN, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 298 ZGB, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_258/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2 f.). Weiter setzt die praktische Umset- zung der alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Es kommt auch auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern. Bedeutsam ist im Weiteren die Kin- deswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bis- herigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfü- - 14 - gung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremd- betreuung auszugehen. Die weiteren Beurteilungskriterien sind oft vonei- nander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den kon- kreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Ko- operationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohn- orten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des Bundesge- richts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.3). Allein die Tatsache, dass die Eltern zur gemein- samen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Obhut nicht entge- gen (Urteile des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 und 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4). Die Klägerin bringt vor, die Parteien seien entgegen der Vorinstanz in Kin- derbelangen kommunikations- und kooperationsfähig. Sie sei überzeugt, dass spätestens die Bestellung eines Beistands die "Konfliktsituation" ent- schärfen werde (Berufung, S. 46 bis 49). Der Beklagte ist gegen eine alter- nierende Obhut. Die Klägerin sei nicht erziehungsfähig und nur mangelhaft kommunikationsfähig (Berufungsantwort, S. 41). Zwischen den Parteien bestehen erhebliche Differenzen nur schon bezüg- lich der Frage, auf welchem Wege sie in Kinderbelangen überhaupt mitei- nander kommunizieren sollen (Eingabe des Beklagten vom 29. Mai 2025, S. 7; Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2025, S. 18 f.). Die von den Par- teien in ihren diversen Rechtschriften dargelegten elterlichen Konflikte sind sodann auch keine begrenzten Konflikte; ihre Querelen eskalieren vielmehr regelmässig und greifen auf andere Bereiche über. Beispielsweise führte die Ausübung des Besuchsrechts der Klägerin am 5. September 2025 gar zu einem Polizeieinsatz (vgl. Polizeiprotokoll "Häusliche Gewalt vom 6. September 2025"). Eine Verbesserung der Kommunikation- und Koope- ration zwischen den Parteien hat – entgegen der Überzeugung der Klägerin – offensichtlich auch die im Mai 2025 für die beiden Söhne errichtete Bei- standschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht gebracht. Vielmehr konn- ten die Parteien bis zum 30. September 2025 aufgrund unterschiedlicher Sichtweisen keine Therapiestelle für C._____ und D._____ aufgleisen. Weiter konnten – trotz Mitwirkung des Beistands – die gerichtlich festge- setzten Besuchsrechte nicht vollumfänglich zum Wohle der Kinder umge- setzt werden (Eingabe Beistand vom 30. September 2025), was sich auch eindrücklich aus den diversen Eingaben der Parteien ergibt. Die Parteien sind betreffend Kinderbelange völlig unzureichend in der Lage, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Auch wenn (zumindest) die (aktu- ellen) örtlichen Verhältnisse einer alternierenden Obhut nicht entgegen- stünden, läge deren Anordnung (jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt) nur schon - 15 - mit Blick auf die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien nicht im wohlverstandenen Kindeswohl. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz die alleinige Obhut zurecht dem Beklagten zuge- wiesen hat oder ob die Kinder unter die Alleinobhut der Klägerin zu stellen sind. 3.3. Alleinobhut 3.3.1. Kriterien Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder anderen Elternteil hat das Kindeswohl absoluten Vorrang. Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der El- tern (E. 3.2 Abs. 2 oben) zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlagge- bend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte (Bereit- schaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzu- arbeiten; Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte) zuordnen. Das Krite- rium der persönlichen Betreuung (E. 3.2 Abs. 2 oben) kann hinter das Kri- terium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sach- gericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_616/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Erziehungsfähigkeit Die Vorinstanz attestierte beiden Parteien Erziehungsfähigkeit, welche die Parteien gegenseitig bestreiten. Von einer gravierenden, dem wohlverstandenen Kindeswohl geradezu zu- widerlaufenden Einschränkung der Erziehungsfähigkeit beim Beklagten (vgl. E. 3.3.8 unten) scheint die Klägerin selbst nicht auszugehen, ansons- ten sie als verantwortungsbewusster Elternteil die Anordnung der alternie- renden Obhut wohl kaum (auch nicht bloss zwecks Verhinderung der Al- leinobhut des Beklagten [vgl. Berufung, S. 49]) in Betracht gezogen (E. 3.2 oben) hätte. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass es bei C._____ schon vor der Trennung der Parteien und damit unabhängig von der Rege- lung der Obhut zu Schulproblemen gekommen ist. So hat die Schulleitung Q._____ bereits am 12. Februar 2025 festgehalten, "in den vergangenen Jahren [habe] es bereits mehrere Gespräche zu C._____ Verhalten" gege- ben (Berufungsbeilage 7; vgl. auch Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 8. Dezember 2025, wonach es gemäss Schreiben des Gesamtschulleiters vom 1. Dezember 2025 bei C._____ seit Frühling 2022 immer wieder zu Auffälligkeiten im Schulbetrieb kam). Eingetretene Verhaltensauffälligkei- ten von D._____ sind sodann nicht ausgewiesen. Dazu kommt, dass ein Zusammenhang zwischen Auffälligkeiten der Kinder und der aktuell - 16 - gelebten Betreuungsregelung (Obhut beim Beklagten) ohnehin nicht belegt und damit auch nicht glaubhaft dargetan wurde. Auch der Beklagte vermochte auf Seiten der Klägerin keine schwerwiegen- den Erziehungsmängel substantiiert aufzuzeigen, welche die Klägerin als Inhaberin der Alleinobhut zum Vornherein disqualifizieren würden. 3.3.3. Betreuungssituation vor der Trennung In Bezug auf die Betreuungssituation vor der Trennung beanspruchen beide Parteien für sich, die Hauptbezugs- resp. -betreuungsperson der Söhne gewesen zu sein. Die Klägerin räumt aber jedenfalls ein, dass sie dies von März bis November 2024 nicht gewesen ist und dass der Beklagte die Betreuung ab Dezember 2024 in Eigenregie an sich gezogen hat (Be- rufung, S. 32 f.). 3.3.4. Aktuelle Betreuungsmöglichkeiten Betreffend den Beklagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die Betreuung der Kinder in erforderlichem Masse sicherstellen kann; er arbeitet teilweise im Homeoffice und seine Arbeitgeberin hat ihm maximale Flexibilität zugesichert (vgl. Beilage 10 zur Stellungnahme [Schreiben der G._____ AG vom 16. Januar 2025]). Die ebenfalls erwerbstätige Klägerin macht zwar geltend, sie könne auf ein breites Betreuungsnetz in der Nach- barschaft zurückgreifen (Berufung, S. 36); diese Ausführungen blieben aber sehr vage (Verhandlungsprotokoll, S. 23 [act. 125]). Im Gegensatz zur Klägerin vermochte der Beklagte damit glaubhaft zu machen (E. 1.1 oben), dass er – bei Anordnung der alleinigen Obhut – die Betreuung der beiden Söhne über weite Strecken selbst wahrnehmen kann. 3.3.5. Einbettung in das bisherige soziale Umfeld Die Einbettung der beiden Söhne in das bisherige soziale Umfeld scheint bei einer Alleinobhut des Beklagten ohne weiteres als gewährleistet, zumal er diesfalls mit den beiden Söhnen auch weiterhin in der ehelichen Liegen- schaft wohnen wird (vgl. E. 5 unten). 3.3.6. Stabilität und Kontinuität Mittlerweile leben C._____ und D._____ gestützt auf den angefochtenen Entscheid seit rund zehn Monaten beim Beklagten resp. nicht mehr in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter. Die Stabilität und Kontinuität der Ver- hältnisse spricht damit für die Obhut des Beklagten. 3.3.7. Kinderwunsch Zum Kindeswillen führte die Vorinstanz aus, ihr Wunsch sei ausschlagge- bend, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig "sind resp. wären". Gemäss der Fachrichterin, welche die Kinder angehört habe, seien "keine Hinweise auf eine deutliche Manipula- tion" durch den Beklagten in den letzten Wochen feststellbar. Der ausdrück- - 17 - liche Wunsch der Kinder, mit dem Vater zusammenzuleben sei zu berück- sichtigen. Laut Klägerin soll auf den "angeblichen Wunsch" der Kinder nicht abgestellt werden können; zum einen seien die Kinder erst 10 bzw. 12 Jahre alt, und zum anderen strotzten ihre Aussagen von Fremdsugges- tion und Manipulation. Bei der Zuweisung der Obhut ist auch dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ca. ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3). An der Kinderanhörung vom 16. Januar 2025 sprach sich der damals schon über 12-jährige C._____ dafür aus, beim Vater bleiben zu können; er wolle mit seinem Vater zusammenleben und seine Mutter besuchen gehen oder etwas mit ihr unternehmen (Anhörungsprotokoll, S. 7 [act. 39]). Der über 11-jährige D._____ führte ebenfalls aus, dass er am liebsten mit seinem Vater zusammenleben würde (Anhörungsprotokoll, S. 3 [act. 29]). Soweit die Klägerin sinngemäss vorbringt, auf das Protokoll der Kinderan- hörung könne aus formellen Gründen nicht abgestellt werden, kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.2 oben verwiesen werden. C._____ hat sich klar dafür ausgesprochen, beim Vater bleiben zu wollen. Aufgrund seines Alters ist diesbezüglich von C._____ Urteilsfähigkeit aus- zugehen. Die Begründung für seinen Wunsch scheint nachvollziehbar. So gab C._____ an, seine Mutter schaue nur für sich selbst resp. für ihre eige- nen Eltern, der Vater hingegen mache das meiste für C._____ (Eishockey, Schule, Training, Matches), die Mutter habe einen sehr kurzen Geduldsfa- den und sei schnell wütend (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f. [act. 38 f.]). Demgegenüber befindet sich D._____ noch an der unteren Grenze des Al- ters, in welchem bezüglich eines solch anspruchsvollen Entscheids Urteils- fähigkeit anzunehmen ist. Zwar legen die von der Klägerin in der Berufung (S. 43, Rz. 136 und 138) dargelegten Umstände nahe, dass jedenfalls in einem gewissen Mass eine Beeinflussung der Kinder durch den Beklagten stattgefunden haben mag, was (mit Blick auf ihre Wortwahl) bereits die Fachrichterin angedeutet hat. Dies ist bei einem wie vorliegend ausgeprägten Konflikt um die Obhutszu- teilung, der regelmässig mit einem Loyalitätskonflikt der Kinder einhergeht, allerdings fast unvermeidbar, weshalb der unmissverständliche und nach- vollziehbare Wunsch von C._____ nicht übergangen werden kann. In Be- zug auf D._____ kommt dessen geäusserten Wunsch aufgrund seines Al- ters zwar ein weniger grosses Gewicht zu. Allerdings sollten Geschwister wenn möglich nicht getrennt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 18 - 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.1). Falls C._____ Wunsch nach dem Verbleib beim Beklagten entsprochen werden sollte, würde dies daher auch bei D._____ für eine Obhutszuteilung an den Beklagten sprechen. 3.3.8. Abwägung Bei der Abwägung, die Obhut welchen Elternteils den Kindsinteressen bes- ser gerecht wird, sprechen die (allenfalls) leicht eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit des Beklagten (Defizite bei der Bindungstoleranz im Zusam- menhang mit der Ausübung des Besuchsrechts durch die Klägerin) eher gegen eine Zuteilung der Obhut an den Beklagten, die Kontinuität und Sta- bilität der Verhältnisse und der Kinderwunsch von C._____ hingegen für eine Obhutszuteilung an ihn. Bei dieser Interessenabwägung ist massge- blich, wie schwer die Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beklag- ten wiegt und ob dieser Einschränkung mit anderen Massnahmen als der Obhutszuteilung an die Klägerin begegnet werden kann. Der Beklagte ver- mag nicht zu beschönigen, dass er den Kontakt der Kinder zur Klägerin nicht unbedingt fördert, insbesondere wenn Hockeytermine anstehen. Al- lerdings besteht Grund zur Annahme, dass unter Mithilfe des Beistands der Kinder das Besuchs- und Ferienrecht funktionieren wird, sobald das vorlie- gende Verfahren beendet, die Obhut über die Kinder geklärt sein wird und der Beklagte seine diesbezügliche Position nicht mehr bedroht sieht. Die (während des vorliegenden Verfahrens bestehende) Einschränkung der Er- ziehungsfähigkeit würde dann nicht mehr massgeblich ins Gewicht fallen. Sollte sich diese Annahme bei der Obhutszuteilung an den Beklagten nicht bestätigen und es weiterhin zu gröberen Störungen des Besuchsrechts kommen, könnte dies auch in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. Die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als Kindes- schutzmassnahme (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.5 oben) erscheint aber grundsätzlich geeignet, den Einschränkungen des Beklagten in seiner Er- ziehungsfähigkeit wirksam zu begegnen. In einer Gesamtwürdigung kann folgendes festgestellt werden: Der Be- klagte ist erziehungsfähig und vermochte glaubhaft zu machen, dass er – jedenfalls in den letzten Monaten vor der Trennung – die beiden Söhne massgeblich mitbetreut hat. Weiter konnte er glaubhaft darlegen, dass er (selbst) bei Anordnung der alleinigen Obhut für die Betreuung der beiden Söhne ausreichend persönlich zur Verfügung steht. Auch die Stabilität und Kontinuität der sozialen Umstände ist bei Obhutszuteilung an den Beklag- ten gegeben. Schliesslich spricht insbesondere auch der nachvollziehbare Wunsch von C._____ für die Obhutszuteilung an den Beklagten, was – da die Geschwister zusammen bleiben sollen – auch für D._____ gilt. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen für eine Umteilung der Obhut an die Klägerin bzw. nur schon für die Anordnung einer alternierenden Obhut sind nicht gege- ben. Die Berufung der Klägerin ist in diesem Punkt abzuweisen. - 19 - 4. Besuchsrecht 4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum Besuchs- und Ferienrecht erwog die Vorinstanz, der Klägerin sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, wie es ihr der Be- klagte zugestehe. Auf ein Besuchsrecht unter der Woche werde aufgrund der vielen Eishockeytrainings von C._____ und D._____ verzichtet. Weiter werde der Parteiabsprache überlassen, welche Feiertage die Kinder bei welchem Elternteil verbringen würden. Aufgrund des intensiven Hobbys der Kinder (Eishockey) müsse eine gewisse Flexibilität bestehen bleiben. Die Parteien müssten lernen, betreffend Kinderbelangen miteinander zu kom- munizieren und zu kooperieren. Die Klägerin bringt vor, diese Regelung räume dem Eishockey zu Unrecht Vorrang vor ihrem Besuchsrecht und da- mit vor dem Kindeswohl ein; ihr Ferienrecht sei auszudehnen und die sie an ihren Besuchswochenenden zur Rücksichtnahme auf die Eishockeyter- mine verpflichtende Dispositiv-Ziffer 4.2 sei ersatzlos zu streichen (Beru- fung, S. 50 bis 53). Der Beklagte entgegnet im Wesentlichen, die Kinder spielten leidenschaftlich gerne Eishockey, womit es im Kindeswohl liege, bei der Besuchsregelung darauf Rücksicht zu nehmen. Die vorinstanzliche Regelung berücksichtigte, dass die Kinder sehr verplant und insofern un- flexibel seien und er die Kinder in die Trainings und zu den Matches be- gleite (Berufungsantwort, S. 41 f.). 4.2. Rechtliches Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entspre- chend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mass- gebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Feb- ruar 2022 E. 5.1). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gericht- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). 4.3. Würdigung Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, der Klägerin nicht antragsgemäss ein jährliches Ferienrecht von fünf Wochen einzuräumen. Die Anordnung, wo- nach die Klägerin verpflichtet ist, während ihren Besuchswochenenden si- cherzustellen, dass C._____ und D._____ ihre Termine betreffend Eisho- ckeyspiele wahrnehmen können, erscheint alsdann selbst vor dem Hinter- grund, dass die beiden Söhne gerne Eishockey spielen, nicht verhältnis- mässig. Unstrittig nehmen die Kinder an beiden Wochenendtagen an - 20 - Eishockeyturnieren oder -spielen teil. Würde die Klägerin dazu verpflichtet, diese Termine zwingend einzuhalten, würde der Zweck des Besuchsrechts vollständig untergraben. Die vorinstanzliche Verpflichtung in Dispositiv-Zif- fer 4.2 ist deshalb ersatzlos zu streichen. Zum einen ist der Klägerin zuzu- muten, dass auch sie die beiden Söhne an die Termine mit den Eishockey- spielen chauffieren kann, wie sie zurecht geltend macht; zum anderen muss die Klägerin auch die Freiheit haben, die Kinder bei Bedarf auch ein- mal von einem Eishockeytermin abzumelden, um selber Zeit mit ihnen zu verbringen oder damit die Kinder (wie beispielhaft aufgeführt) "schulische Aufgaben" erledigen können (vgl. Berufung, S. 50 f., S. 52 f.). 5. Zuweisung Liegenschaft Dass (weil im Kindeswohl liegend) die eheliche Liegenschaft dem Inhaber der Alleinobhut zur Benutzung zuzuweisen ist, anerkennt die Klägerin (Be- rufung, S. 11). Vorliegend wird der vorinstanzliche Entscheid betreffend Al- leinobhut des Beklagten bestätigt (vgl. E. 3.4 oben), so dass dem Beklag- ten auch die eheliche Liegenschaft zur Benutzung zuzuweisen ist, was zur Abweisung der Berufung der Klägerin in diesem Punkt führt. 6. Unterhalt 6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 6.1). Im Weiteren erwog die Vorinstanz: Mit ihrem Einkommen (Fr. 5'935.00 [60 %- Pensum]) könne die Klägerin in einer ersten Phase (Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft bis 30. April 2025) keinen Kinderunterhalt bezahlen (Überschuss von ca. Fr. 800.00 über familienrechtlichem Existenzminimum von Fr. 5'231.80). Mit ihrem Überschuss von Fr. 4'663.20 in Phase 2 (ab 1. Mai 2025 [Einkommen Fr. 9'895.00 {100 %-Pensum} abzgl. familien- rechtliches Existenzminimum Fr. 5'231.80]) könnte und müsste sie grund- sätzlich den gesamten (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 215.00 noch ungedeckten) Barbedarf von C._____ (Fr. 1'333.45) und D._____ (Fr. 1'323.45) bezahlen. Weil aber der Beklagte mit einem Überschuss von Fr. 5'060.00 (Einkommen Fr. 10'770.00 abzgl. familienrechtliches Existenz- minimum Fr. 5'710.00) leistungsfähiger sei, habe er sich am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Der Unterhaltsbeitrag der Klägerin für C._____ und D._____ sei auf Fr. 1'200.00 pro Kind festzusetzen. Dadurch verbleibe ihr ein Überschuss von Fr. 2'264.20. Die Differenz zwischen diesem Betrag und ihrem rechnerischen Überschussanteil von Fr. 2'488.65 (Fr. 7'465.95 [Gesamtüberschuss abzgl. Barbedarf Kinder] / 3 ["grosser Kopf"]) sei ge- ring. Damit würden persönliche Unterhaltsbeiträge hinfällig. 6.2. Unzulässige Ergänzung der Berufung / mangelhafte Begründung Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 macht die Klägerin geltend, im angefochte- nen Entscheid fehle eine "hinreichende Auseinandersetzung mit der finan- - 21 - ziellen Situation der Parteien". Es seien "insbesondere […] die effektiven Unterhaltskosten für [die Klägerin] und die Kinder nicht nachvollziehbar ausgewiesen". Die Berechnung scheine "in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft" und berücksichtige "weder die tatsächlichen Kosten der Mutter noch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils". Es werde ihr An- spruch auf Wahrung des ehelichen Lebensstandards missachtet. Eine sachgerechte und vollständige Prüfung der finanziellen Verhältnisse sei un- erlässlich (S. 34 f.). Mit diesen Vorbringen, bei welchen sie ihre Berufung unzulässigerweise ergänzt (E. 1.2 oben), ist die Klägerin nicht zu hören. Selbst wenn diese Vorbringen nicht verspätet erfolgt wären, wäre auf diese nicht weiter einzugehen, da sich die Klägerin damit nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (E. 1.1 oben) und weil rein appellatorische bzw. pauschale Kritik ungenügend ist (vgl. HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). 6.3. Prozessuales 6.3.1. Beweislast Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 4.2.1). 6.3.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer genauen mathematischen Berechnung sein. Aufgabe des Gerichts ist es, in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflicht- gemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 49). In Unterhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (BGE 134 III 580 E. 4). 6.4. Bezifferung Wie die Eingabe an die erste Instanz (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) muss auch die Berufung Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Berufungsbegründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.3). Auf eine Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber ausnahms- weise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder (im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren) welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begrün- - 22 - dung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3, 6.1 f.; Urteil des Bundesge- richts 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3). Ist (wie vorliegend) ne- ben dem Kinderunterhalt auch die Obhut streitig, hat die berufungsführende Partei Eventualanträge für alle denkbaren Obhutsvarianten zu stellen (LU- DIN, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht – Grundsätze und ausgewählte Fallstricke, in: FamPra.ch 3/2024 S. 577 ff., S. 589). In ihren Rechtsbegeh- ren beantragt und beziffert die Klägerin ihre Unterhaltsforderung zwar nur für den Fall ihrer Alleinobhut (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1). Aus der Be- gründung ihrer Berufung (S. 69) ergibt sich aber für den Fall der Alleinobhut des Beklagten (gemäss Vorinstanz) den diesfalls vom Beklagten geforder- ten Ehegattenunterhalt (Fr. 1'100.00). Das Bezifferungserfordernis ist da- mit auch für die Alleinobhut des Beklagten grundsätzlich erfüllt. 6.5. Zeitraum der Unterhaltsregelung Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt für zwei Phasen, für den Zeitraum ab dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft und ab dem 1. Mai 2025 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens). Ihren Anga- ben zufolge ist die Klägerin zwar bereits am 5. Februar 2025 "vorüberge- hend […] aus der ehelichen Liegenschaft aus- und bei einer Freundin ein- gezogen" (vgl. Berufung, S. 12 und 18). Eine eigene Wohnung hat sie al- lerdings erst per 1. Mai 2025 bezogen (E. 6.7.2.1 unten). Dieser Zeitpunkt fällt mit demjenigen, ab welchem ihr ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen ist (E. 6.6.1 unten), zusammen. Es rechtfertigt sich, den Unterhalt nur für eine Phase (ab 1. Mai 2025) zu regeln. 6.6. Einkommen 6.6.1. Klägerin Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf das Schulstufenmodell, sie habe ihr Pensum bei der H._____ AG in R._____ per 1. Mai 2025 von 60 % auf 100 % zu erhöhen, weil dem Beklagten die Obhut zugewiesen werde. Gemäss Angaben der Klägerin sei eine Erhö- hung ihres Pensums "kein Problem". Entsprechend sei ihr Einkommen (Fr. 5'935.00 für ein 60 %-Pensum) auf ein 100 %-Pensum hochzurech- nen, was Fr. 9'895.00 ergebe (angefochtener Entscheid, E. 7.1.1). Die Klä- gerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz nicht ausgesagt, dass es "kein Problem" sei, an ihrer aktuellen Stelle 100 % zu arbeiten. Sie habe nur die "theoretische" Frage, ob sie 100 % arbeiten könne, beantwortet. Die Vor- instanz habe nicht abgeklärt, ob eine Erhöhung des Pensums bei der aktu- ellen Arbeitgeberin überhaupt möglich sei oder in der spezifischen Branche derzeit 100 %-Stellen für Führungskräfte ausgeschrieben seien. Es sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten einzuräumen ab Urteilszeitpunkt resp. ihr das Einkommen von Fr. 9'895.00 erst ab 1. August 2025 anzu- rechnen (Berufung, S. 54 bis 58). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 "bestä- tigte" die Klägerin, dass sie ihr Arbeitspensum "im März 2025 vorüberge- hend […] auf 100 %" habe erhöhen können. Diese Anpassung sei aber auf sechs Monate befristet und keine dauerhafte Umstellung (S. 27). - 23 - An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte die Klägerin zur Frage, ob sie theoretisch bzw. "bei ihrem Arbeitgeber" 100 % arbeiten könne, unmissver- ständlich angegeben, sie könne "natürlich" 100 % arbeiten. Das sei "kein Problem". Der Job sei ausgeschrieben auf 80 bis 100 %; sie habe "extra runtergeschraubt wegen den Kindern". Es sei "absolut kein Thema" (act. 125 f.). Vor diesem Hintergrund hatte die Vorinstanz selbst im Rah- men der Erforschungsmaxime keinerlei Veranlassung, weitere Abklärun- gen zu tätigen resp. anzunehmen, die Klägerin benötige für die Erhöhung ihres Pensums länger als drei Monate. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 hat die Klägerin sodann "bestätigt", dass sie ihr Arbeitspensum (bereits) im März 2025 auf 100 % aufstocken konnte. Dass diese Erhöhung auf sechs Monate befristet (und nicht verlängerbar) sein soll, vermochte sie nicht glaubhaft zu machen. Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (E. 1.1 oben). Die Klägerin hat es versäumt, ihren Arbeitsvertrag resp. wei- tere sachdienliche Unterlagen einzureichen. Die aktuellen Lohnabrechnun- gen der Klägerin sind nicht einzuholen (Eingabe des Beklagten vom 3. Juli 2025, S. 5), nachdem der Beklagte nicht behauptet, der Klägerin sei ab 1. Mai 2025 ein höheres Einkommen als gemäss Vorinstanz anzurechnen. Einen 13. Monatslohn erhält die Klägerin offensichtlich nicht (Gesuchsbei- lage 4); Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. 6.6.2. Beklagter Die Vorinstanz erwog, der Beklagte arbeite 100 % bei der G._____ AG in S._____. Gemäss den Lohnabrechnungen für November und Dezember 2025 habe er monatlich Fr. 10'247.40 netto (exkl. Kinderzulagen) verdient. Weiter erhalte er einen 13. Monatslohn sowie einen von der Erreichung von Zielen abhängigen Bonus. Der Beklagte wisse nicht, wie realistisch die Zie- lerreichung sei; er nehme an, dass der Bonus bei Teilerreichung der Ziele abgestuft ausbezahlt werde. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes sowie einer "möglichen (Teil-)Bonuszahlung" sei mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'770.00 zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1). Bei der Berechnung des Überschusses ging die Vorinstanz von Fr. 11'170.00 aus (angefochtener Entscheid, E. 7.3.3). Die Klägerin ver- weist zunächst auf den Widerspruch der beiden Beträge. Weiter bestehe keine Veranlassung, bloss eine "mögliche (Teil-)Bonuszahlung" aufzurech- nen. Gestützt auf Klageantworteilage 14 seien monatlich "Fr. 12'420, davon Fr. 11'170 […] aus Arbeitsverdienst zzgl. Fr. 1'250 (Fr. 15'000 / 12) aus Bonuszahlung", anzurechnen (Berufung, S. 62). Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Betreffend Bonus wisse er nicht, ob ("weil von Arbeitszeiten abhängig") und falls ja in welcher Höhe er einen bekomme. Wenn ihm der ganze Bonus anzurechnen wäre, beliefe sich sein monatli- ches Nettoeinkommen auf Fr. 12'322.35 ([13x {Fr. 10'647.00 – Fr. 400.00} - 24 - + Fr. 819.00 {BVG Sparanteil} + Nettobonus Fr. 13'833.00 {Fr. 15'000.00 – 7.78 % für AHV/IV/EO, ALV, NBU]} / 12) (Berufungsantwort, S. 44). Die Einkommensberechnung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte erhält unstrittig 13 Monatslöhne (Verhandlungsprotokoll, S. 42 [act. 144]). Sein Bruttolohn (Fr. 12'000.00, exkl. Kinderzulagen) sowie die Sozialbeiträge (7.78 % für AHV/V/EO, ALV und NBU sowie pauschal Fr. 819.00 für BVG) ergeben sich aus den Lohnabrechnungen für Novem- ber und Dezember 2024 (Beilage 14 zur Stellungnahme). Vom 13. Monats- lohn wird gemäss dem Beklagten kein BVG-Abzug vorgenommen. Seinen Bonus hat der Beklagte auf Fr. 15'000.00 beziffert; dieser mag, wie der Be- klagte behauptet, zwar von der Erreichung gewisser Ziele abhängig sein. Nachdem aber die Arbeitgeberin mit ihm "im höchsten Masse zufrieden" ist (Schreiben vom 16. Januar 2025 [Beilage 10 zur Stellungnahme]), ist da- von auszugehen, dass dem Beklagten der Bonus vollumfänglich ausbe- zahlt wird; nach Abzug der Sozialbeiträge von 7.78 % beträgt der Nettojah- resbonus Fr. 13'833.00. Zusammengefasst resultiert das vom Beklagten berechnete, monatliche Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 12'322.00, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist. Die Dispositiv- Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. 6.7. Bedarf 6.7.1. Beklagter 6.7.1.1. VVG-Prämie Die Klägerin bemerkt zurecht (Berufung, S. 62 f.), dass der beim Beklagten als VVG-Prämie eingesetzte Betrag von Fr. 609.00 (angefochtener Ent- scheid, E. 7.3.2) offensichtlich die Jahresprämie ist (Gesuchsbeilage 11). Die Monatsprämie beträgt nur (rund) Fr. 51.00, was (auch bei den Kindern [Berufung, S. 64] und der Klägerin; E. 6.7.2.3 und E. 6.7.3.1 unten) zu kor- rigieren ist. 6.7.1.2. Kompetenzcharakter Auto (Leasing / Arbeitswegkosten) Die Klägerin bestreitet den Kompetenzcharakter des Autos des Beklagten. Sein Arbeitsort sei ab Q._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 12 bis 15 Minuten erreichbar. Die Leasingrate (Fr. 591.00) sei aus seinem Bedarf zu streichen (der Vertrag laufe ohnehin im November 2025 ab), und es seien nur die Abokosten für das öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 129.00 (und nicht die unbegründeten Fr. 175.00 [angefochtener Ent- scheid, E. 7.3.2]) einzusetzen (Berufung, S. 63). Der Beklagte wendet ein, in erster Instanz habe die Klägerin den Kompetenzcharakter seines Autos nicht in Frage gestellt. Er sei auf sein Fahrzeug angewiesen, damit er die nahtlose Betreuung der Kinder gewährleisten und sowohl über Mittag als auch nach der Arbeit jeweils schnell zuhause sein könne (Berufungsant- wort, S. 46). - 25 - Gemäss Ziff. II.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Darüber hinaus kann einem Auto nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts in unterhaltsrechtli- chen Angelegenheiten u.a. auch dann Kompetenzcharakter eingeräumt werden, wenn eine Partei im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung auf die Benützung eines Autos angewiesen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.1), was im Rah- men des familienrechtlichen Existenzminimums grosszügiger zu bejahen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 8.4 Abs. 4). Hat ein Fahrzeug Kompetenzcharakter, sind auch die Leasingraten dem Existenzminimum zuzurechnen (Ziff. II.7 der SchKG-Richtlinien). Bei Geltung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung weder an unbestritten gebliebene noch an anerkannte Tatsachenbehauptungen gebunden (LUDIN, a.a.O., S. 591, mit Hinweisen). Eine solche Tatfrage ist beispielsweise die Höhe einer Ausla- genposition. Ob eine Auslage überhaupt in die Unterhaltsberechnung ein- zubeziehen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesge- richts 5A_152/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.4). Das Recht wendet das Ge- richt von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Laut Google Maps benötigt der Beklagte mit dem Auto von seiner Wohna- dresse ([…], Q._____) an seinen Arbeitsort (G._____ AG, […], S._____) im Berufsverkehr ca. 20 Minuten. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sind es (inkl. Fusswege) rund 50 Minuten bis eine Stunde. Im Lichte der ihm obliegenden Betreuungspflichten gegenüber den beiden Teenagern C._____ und D._____ und der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt die Zeitersparnis von 30 Minuten pro Weg, dem Auto des Beklagten Kom- petenzcharakter einzuräumen. Die monatliche Leasingrate des Beklagten (Fr. 591.00) ist unstrittig und be- legt (Beilage 19 zur Stellungnahme). Der Leasingvertrag mag im November 2025 auslaufen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beklagte wie wohl auch die Klägerin bei Ablauf ihres Leasingvertrages im Juli 2027 (Ge- suchsbeilage 3) aufgrund des hohen jeweiligen Restwertes wiederum ein Fahrzeug leasen werden, weshalb bei beiden Parteien die in ihrer Höhe grundsätzlich unstrittigen Leasingraten über die jeweiligen Vertragsenden hinaus zu berücksichtigen sind. - 26 - Die vorinstanzlich für den Beklagten in Höhe von Fr. 175.00 ermittelten Au- tokosten wurden von der Klägerin im Grundsatz nicht als zu hoch bean- standet und sind deshalb entsprechend zu veranschlagen. 6.7.1.3. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur betreffend VVG-Prä- mie resultiert für den Beklagten ein familienrechtliches Existenzminimum von (rund) Fr. 5'152.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten nach Ab- zug der Wohnkostenanteile der Kinder Fr. 1'224.00; KVG Fr. 291.35; VVG Fr. 51.00; auswärtige Verpflegung Fr. 120.00; Arbeitsweg Fr. 175.00; Lea- sing Fr. 591.00; Kommunikation und Versicherungen Fr. 100.00; Steuern Fr. 1'400.00 [vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.3.2]). 6.7.2. Klägerin 6.7.2.1. Wohnkosten Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf der Klägerin Wohnkosten von Fr. 1'600.00 für eine neue Wohnung; die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass für diesen Betrag eine "adäquate Wohnung in der Umge- bung" gemietet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 7.2). Die Klä- gerin wendet ein, sie habe zu keinem Zeitpunkt Fr. 1'600.00 geltend ge- macht, sondern viel eher eine Schätzung von "mutmasslich" Fr. 1'600.00 vorgenommen. Die Miete für eine angemessene Wohnung in Q._____ be- trage mindestens Fr. 2'100.00; dazu kämen Fr. 135.00 für einen Tiefgara- genplatz. Ihr seien (bei Alleinobhut des Beklagten und Zuweisung der ehe- lichen Liegenschaft an ihn) also Fr. 2'235.00 Wohnkosten anzurechnen (Berufung, S. 59 f.). Der Beklagte hält Fr. 1'600.00 für angemessen; Kosten für einen Tiefgaragenplatz habe die Klägerin in erster Instanz nicht geltend gemacht (Berufungsantwort, S. 44 f.). Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 machte die Klägerin geltend, sie habe eine 3.5-Zimmer-Wohnung in Q._____ gefunden, für Fr. 2'205.00 inkl. Park- platz. Zum Beweis reichte sie einen "Nachweis Mietzinszahlung" ein. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte sie den "Mietvertrag für Wohnungen" (ab 1. Mai 2025), ohne den Teil mit Datierung und Unterschriften, und den "Mietvertrag für Garagen-, Ein- und Abstellplätze" (ab 1. Mai 2025), datie- rend vom und unterzeichnet am 1. März 2025, ein. Einen Mietzins über Fr. 1'600.00 inkl. Garagenplatz erachtet der Beklagte als zu hoch (Eingabe des Beklagten vom 13. Juni 2025). Vor dem Hintergrund des bis dato nur auszugsweise eingereichten Miet- vertrages für die Wohnung und des bereits am 1. März 2025 unterzeichne- ten Mietvertrages für den Garagenplatz besteht keinerlei Veranlassung, der (gegebenenfalls ohne weiteres belegbaren) Behauptung der Klägerin, sie habe den Mietvertrag erst nach der Berufungsschrift vom 13. März 2025 abgeschlossen (Eingabe vom 16. Juni 2025, S. 21), Glauben zu schenken. Wie der Beklagte in seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 (S. 4) zurecht anmerkt, - 27 - wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin den Mietvertrag für die Wohnung an einem anderen (späteren) Tag unterzeichnet hätte als den Mietvertrag für den dazugehörigen Garagenplatz. Gemäss Ziff. II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien können nur die angemesse- nen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinste- hende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (Urteile des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc und 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für den in der Region 2 liegenden Wohnort Q._____ der Klägerin für eine alleinstehende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'525.00 anerkannt (*). Die Wohnkosten der Klägerin erscheinen damit auf den ersten Blick tatsächlich als hoch. Allerdings ha- ben die Parteien Anspruch auf den gleichen (ehelichen) Lebensstandard. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse können sodann grosszügigere als am Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 8.1). Der Beklagte wohnt mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft (E. 5 oben). Gemäss der gemeinsamen Steuerer- klärung 2023 (Gesuchsbeilage 13) beträgt der Eigenmietwert der Liegen- schaft Fr. 24'588.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigen- mietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Im Rahmen der allgemei- nen Neuschätzung der Liegenschaften per 1. Januar 1999 wurden neue Mietwerte ermittelt, die gemäss Anhang 17 zur Verordnung über die Be- wertung der Grundstücke (VBG; SAR 651.212) zur Festsetzung des Eigen- mietwerts um 39 % reduziert wurden. Unter Marktmietwert einer Liegen- schaft wird der Betrag verstanden, der bei einer Vermietung der Liegen- schaft an Dritte erzielbar ist (§ 16 Abs. 2 VBG). Als Mietwert gilt der ge- samte jährliche Ertrag des Grundstückes ohne die Zahlungen für Heizkos- ten. Nicht abgezogen werden können die Schuldzinsen, die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, die Amortisation, das normale Mietzins- risiko und die Steuern (§ 16 Abs. 1 VBG). Auf diesen Grundlagen lässt sich ein Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft von monatlich (rund) Fr. 3'360.00 (zzgl. Nebenkosten) errechnen (Fr. 24'588.00 / 61 x 100 / 12). Bringt man davon die Wohnkostenanteile der Kinder (Fr. 500.00; E. 7 und E. 7.6.3.4 oben) in Abzug, verbleibt ein Mietwert von Fr. 2'860.00 für den Beklagten allein. Die deutlich tieferen Wohnkosten der Klägerin von Fr. 2'205.00 (inkl. Parkplatz) sind damit nicht zu beanstanden. (*) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-ge- setze/grundlagen/mietkostenergaenzungsleistungen.html - 28 - 6.7.2.2. Leasing Der Beklagte will der Klägerin das Leasing von unstrittig Fr. 268.45 nur bis Juli 2027 zugestehen (Berufungsantwort, S. 45); mit diesem Einwand ist der Beklagte allerdings nicht zu hören (vgl. E. 6.7.1.2 Abs. 5 oben). 6.7.2.3. VVG-Prämie Die monatliche VVG-Prämie (E. 6.7.1.1 oben) der Klägerin beträgt (rund) Fr. 54.00 (Gesuchsbeilage 11). 6.7.2.4. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen betreffend Wohn- kosten und VVG resultiert für die Klägerin ein familienrechtliches Existenz- minimum von (rund) Fr. 5'240.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'205.00; KVG Fr. 291.35; VVG Fr. 54.00; auswärtige Verpflegung Fr. 120.00; Arbeitsweg Fr. 501.00; Leasing Fr. 268.45; Kommunikation und Versicherungen Fr. 100.00; Steuern Fr. 500.00 [angefochtener Entscheid, E. 7.2]). 6.7.3. C._____ und D._____ 6.7.3.1. VVG-Prämien C._____ und D._____ monatliche VVG-Prämie beträgt je (rund) Fr. 30.00 (Gesuchsbeilage 11; vgl. E. 6.7.1.1 oben). 6.7.3.2. Mobiltelefon C._____ Die Klägerin verlangt die Streichung der Fr. 10.00 für C._____ Mobiltelefon aus dessen Bedarf. Diese Auslagen seien aus dem Überschuss zu beglei- chen (Berufung, S. 64). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar den Parteien, nicht aber auch ihren minderjährigen Kindern ein (pauschaler) Zuschlag (u.a.) für Kommunikationskosten zu ge- währen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Auch in den Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Obergerichts des Kan- tons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. Mai 2017 (Stand vom 1. Januar 2023; XKS.2017.2) ist kein solcher Zuschlag vorgesehen. 6.7.3.3. Eishockey Bei der zweistufigen Methode sind die Auslagen für Hobbies aus dem Über- schussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Die Klägerin ver- langt die Streichung der je Fr. 135.00 für das Eishockey aus dem Bedarf der Söhne insofern zurecht (Berufung, S. 64 f.). Der Einwand des Beklag- ten, die Kinder würden in ihrer jeweiligen Altersklasse in "Profi Clubs" spie- len, so dass das Eishockey über ein "gewöhnliches Hobby" hinausgehe (Berufungsantwort, S. 47), verfängt nicht. Kinder im Alter von C._____ (13) und D._____ (11) können zwar leistungsorientiert Eishockey spielen, aber sie sind keineswegs Profis und spielen dementsprechend auch nicht in - 29 - "Profi Clubs". Der Übergang in den professionellen Bereich beginnt frühes- tens ab U18/U20, wenn auch erste Verträge und Fördergelder vorher mög- lich sind (vgl. www.sihf.ch/de/youth-sports [zuletzt besucht am 17. Oktober 2025]). 6.7.3.4. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (VVG, Kosten Mo- biltelefon und Eishockey) resultiert für C._____ und D._____ ein (nach Ab- zug der Kinderzulage von je Fr. 215.00 noch ungedecktes) familienrechtli- ches Existenzminimum von je (rund) Fr. 865.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG Fr. 99.45; VVG Fr. 30.00; Steuern Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 215.00 [angefochtener Entscheid, E. 7.4 f.]). 6.8. Berechnung 6.8.1. Überschuss Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien (E. 6.7.1.3 und E. 6.7.2.4 oben) und des ungedeckten (familienrechtlichen) Barbedarfs der beiden Söhne (E. 6.7.3.4 oben) verbleibt von den verfügba- ren Mitteln (E. 6.6 oben) ein monatlicher Überschuss von Fr. 10'095.00 (Fr. 12'322.00 + Fr. 9'895.00 – Fr. 5'152.00 – Fr. 5'240.00 – Fr. 865.00 – Fr. 865.00). 6.8.2. Verteilung 6.8.2.1. Parteistandpunkte Während die Klägerin in ihrer Berufungsantwort eine Verteilung der Über- schüsse nach grossen und kleinen Köpfen verlangt (Berufung, S. 66), will der Beklagte der Klägerin (sinngemäss) keinen Anteil am Überschuss zu- gestehen. Sie habe nicht dargetan, wie hoch ihr Lebensstandard vor der Trennung gewesen sei (Berufungsantwort, S. 48). 6.8.2.2. Rechtliches Für den (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unter- halts (BGE 147 III 293 E. 4.4). Entgegen dem Beklagten hätte jedoch er und nicht die Klägerin die letzte eheliche Lebenshaltung (schon in erster Instanz) konkret zu behaupten und zu belegen gehabt. Dies und nichts an- deres ergibt sich aus dem vom Beklagten ins Feld geführten Urteil des Bun- desgerichts 5A_143/2024 vom 11. September 2024 (E. 3.2). Diejenige Par- tei, welche (wie vorliegend der Beklagte) geltend macht, dass der frühere Lebensstandard niedriger als der aktuell mögliche war, muss dies aktiv und frühzeitig beweisen, und zwar auch dann, wenn neben dem Ehegattenun- terhalt auch Kinderunterhalt im Streit liegt. Wird der frühere Lebensstan- dard nicht belegt, ist der nach Deckung der familienrechtlichen Existenzmi- nima verbleibende Überschuss grundsätzlich nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen zu verteilen. Im Gegensatz zum (nach)ehelichen Un- - 30 - terhalt ist der Kinderunterhalt nicht in jedem Fall durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finan- ziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners – wie vorliegend bei der Klä- gerin als (jedenfalls potenzielle) Schuldnerin von Geldunterhalt – nach der Trennung verbessern (E. 6.6.1 oben), hat das Kind (bei ansonsten unver- änderten Verhältnissen) vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (ver- besserter) Leistungsfähigkeit (BGE 151 III 261 E. 2.4.3). 6.8.2.3. Würdigung Der Beklagte hat in erster Instanz nicht dargetan, dass der frühere Lebens- standard der Klägerin niedriger als der aktuell mögliche war resp. dass die Parteien vor der Trennung sparsamer gelebt haben als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten. Allerdings sind bei der Überschussverteilung sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Ar- beitsanstrengungen" und spezielle Bedarfspositionen zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Kinder der Parteien stehen unter der Obhut des Beklagten. Infolge des Alters des im tt.mm.2014 geborenen jüngsten Sohnes D._____ wäre der Beklagte gemäss der Rechtsprechung lediglich zur Arbeitstätigkeit in einem Teilzeitpensum verpflichtet (vgl. Schulstufenmodell, BGE 144 III 481 Rege- ste); er ist indes in einem Vollzeitpensum und insofern "überobligatorisch" tätig. Eine Berücksichtigung dieses Umstands in der Überschussverteilung drängt sich umso mehr auf, als sich die Vollzeiterwerbstätigkeit des Beklag- ten nicht (wie häufig) in Fremdbetreuungskosten niederschlägt. Im Übrigen gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldun- terhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalun- terhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitest- gehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Vorliegend ist der Beklagte zwar leistungsfähiger als die Klägerin, dies ist allerdings massgeblich auf seine überobligatorische Erwerbstätigkeit zu- rückzuführen, d.h. weil er ein höheres Erwerbsarbeitspensum leistet, als dass dies von ihm verlangt werden könnte. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, den Anteil des Überschusses im Umfang eines Fünftels des Einkommens des Beklagten und somit in der Höhe von Fr. 2'464.00 (Ein- kommen Fr. 12'322.00 [vgl. E. 6.6.2 oben] / 5) vorab (vor Verteilung des restlichen Überschusses) dem Beklagten zuzuweisen. - 31 - Der danach noch verbleibende Überschuss von Fr. 7'631.00 (Fr. 10'095.00 – Fr. 2'464.00) ist nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3) den Parteien mit je 1/3 resp. Fr. 2'544.00 und den beiden Söhne mit je 1/6 resp. (gerundet) Fr. 1'272.00 zuzuweisen. 6.8.3. Kinderunterhalt Der gebührende Barunterhalt (unbedeckter Barbedarf [E. 6.7.3.4 oben] + Überschussanteil [vgl. oben]) von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 2'137.00 (Fr. 865.00 + Fr. 1'272.00). Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Kinderunter- halt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern ge- trennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertig- keit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil an- heimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt er- füllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leis- tungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss ver- fügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Die Klägerin ist leistungsfähig; sie verfügt über einen Überschuss von Fr. 4'655.00 (Fr. 9'895.00 [E. 6.6.1 oben] – Fr. 5'240.00 [E. 6.7.2.4 oben]). Von diesem hat sie dem Beklagten an den Unterhalt der beiden Söhne ins- gesamt Fr. 2'111.00 (Fr. 4'655.00 – Anspruch am Gesamtüberschuss Fr. 2'544.00 [E. 6.8.2.3 oben]) resp. je (gerundet) Fr. 1'060.00 pro Kind zu bezahlen. Den restlichen gebührenden Kinderunterhalt hat der Beklagte aus seinem Überschuss zu bestreiten. 6.8.4. Ehegattenunterhalt Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt vom Beklagten, da ihr (wie auch dem Kläger) nach Bezahlung ihres anteiligen Kinderunter- halts der ihr zustehende Überschussanteil verbleibt (vgl. oben). 6.8.5. Ergebnis Die Berufung der Klägerin ist im Unterhaltspunkt teilweise gutzuheissen. - 32 - 7. Kosten Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung lediglich in punkto Kinderunterhalt (in sehr geringem Umfang; E. 6.8.5 oben) sowie bezüglich Besuchs- und Fe- rienrecht (E. 4.3 oben) durch. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Ge- bührD) wird der Klägerin ausgangsgemäss zu neun Zehnteln mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 200.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten vier Fünftel seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 4'056.00 (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 14]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Gesamtzuschlag von 25 % für die Eingaben vom 29. Mai 2025 und 13. Juni 2025, Zuschlag von 20 % für die Eingabe vom 3. Juli 2025 [§ 6 Abs. 3 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 2. Oktober 2025, Zuschläge von je 5 % für die Eingaben vom 27. Oktober 2025 und 8. Dezember 2025; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuern 8.1 % [Fr. 3'350.00 x 1.45 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) festgelegten Anwaltskos- ten, d.h. Fr. 3'245.00, zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 4, 5.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Januar 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. 4.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie jähr- lich fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchsrecht wird der Parteiabsprache überlassen. 4.2. [aufgehoben] 5. 5.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unter- halt von C._____ und D._____ ab 1. Mai 2025 monatlich je Fr. 1'060.00 zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. - 33 - 7. Bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigte Nettoeinkommen: - Gesuchstellerin: Fr. 9'895.00 (kein 13. Monatslohn; keine Kinderzu- lagen; exkl. Bonus) - Gesuchsgegner: Fr. 12'322.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzu- lagen, inkl. Bonus) - C._____/D._____: je Fr. 215.00 (Kinderzulagen) 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu neun Zehnteln mit Fr. 1'800.00 und dem Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 200.00 auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren vier Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 4'056.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 3'245.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 34 - Aarau, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess