5. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Klägern ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.