Vielmehr wird im Rechtsöffnungsverfahren lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür beurteilt (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). 3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ -6-