Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 22). Mit anderen Worten ist die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung gerade nicht Inhalt des Rechtsöffnungsverfahrens. Vielmehr wird im Rechtsöffnungsverfahren lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür beurteilt (BGE 132 III 140 E. 4.1.1).