3. 3.1. Der Betriebene kann das gegen ihn eingeleitete Betreibungsverfahren innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit Erhebung des Rechtsvorschlags zum Stillstand bringen (BESSENICH/FRANK, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 74 SchKG). Beruht eine Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff.