2.2. Dagegen bringt der Beklagte mit Beschwerde im Wesentlichen vor, die Steuerveranlagung 2021 sei nicht unangefochten akzeptiert worden. Bereits im Vorfeld sei frühzeitig und wiederholt – u.a. mit Schreiben vom 5. November und 7. Juni 2022 – darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2021 kein Einkommen erzielt worden sei. Die Einsprache gegen die Steuerveranlagung habe sich lediglich um einen halben Tag verzögert. Diese minimale Verzögerung sei auf gesundheitliche Umstände zurückzuführen gewesen, die durch ein ärztliches Attest einer Ärztin bestätigt worden seien. Es sei mit grösster Sorgfalt versucht worden, die Frist einzuhalten. Leider -5-