Eine nachträgliche Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Verfügungsinhaltes durch den Rechtsöffnungsrichter sei unzulässig. Gleiches gelte in Bezug auf den ablehnenden Entscheid betreffend Steuererlass. Der Antrag des Beklagten um Steuererlass sei infolge Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters nicht zu überprüfen (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Auch beim Vorbringen des Beklagten, wonach die aufgrund der Fehleinschätzung entstandenen Krankenkassenrechnungen zu übernehmen seien, handle es sich um Einwendungen, die sich der Überprüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters entzögen und daher nicht zu hören seien (angefochtener Entscheid, E. 4.3).