2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beklagte habe nicht bestritten, die Steuerveranlagung 2021 erhalten zu haben. Im Steuerregisterauszug werde bestätigt, dass die Steuerveranlagung unangefochten im Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus der Abschrift der definitiven Steuerrechnung vom 17. Februar 2023 ergebe sich zudem, dass sich der geschuldete Betrag auf Fr. 2'457.10 belaufe. Damit liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2.4).