3.2. Mit Eingabe vom 31. März 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: