3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. März 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. März 2025 (Postaufgabe: 13. März 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klägerin. Zudem beantragte er von der Steuerrechnung für das Jahr 2021 entbunden zu werden, eine Korrektur des Steuerveranlagung 2021 sowie die Bereinigung der dadurch entstandenen Krankenkassenkosten.