2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner [=Beklagter] zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten des Gesuchstellers sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."