2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 28. Januar 2025: " 1. Dem Gesuchsteller [= Kläger] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 18.10.2024) für den Betrag von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5% seit 18.10.2024 sowie für den bis dahin aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 179.80 definitive Rechtsöffnung erteilt. -3-