2. 2.1. Mit Gesuch vom 6. November 2024 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht S._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderungen von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2024 und Fr. 179.80 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 (am 6. Januar 2025 dem Gericht überbracht) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie einen Steuererlass für das Jahr 2021, die Löschung der damit zusammenhängenden Betreibung sowie die Übernahme von ausstehenden Krankenkassenrechnungen.